Auch wenn der Pfad noch so spiegelglatt ist – Fußgänger haben in Skigebieten gegebenenfalls kein Anrecht auf Schmerzensgeld, wenn sie auf rutschigen Marschrouten straucheln und den Halt verlieren. Ein Coburger Richter entschied, dass Gipfelstürmer zu jeder Zeit glatte Wege einkalkulieren müssen, wenn sie per pedes unterwegs sind (AZ: 22 O 858/06) – denn in Gefilden, in denen Wintersport betrieben wird, seien die Gemeinden nicht gezwungen, Bereiche abseits des Ortes inmitten des Skigebietes zu streuen bzw. zu räumen.
Die Klägerin, die sich bei einem Sturz zwischen Skiliftanlage und Parkplatz auf einer zugefrorenen und mit Schnee bezogenen Fläche das Handgelenk gebrochen hatte, wollte die lokale Kommune haftbar machen, da der winterliche Niederschlag auf dem Zuweg zur Gondel nicht sorgfältig beseitigt worden sei. Sie forderte 2.700 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Coburg wies den Vorwurf zurück: nur in einzelnen Sonderfällen gebe es auf Fußgängerwegen außerhalb von Ortschaften eine Räumpflicht. In dem vorliegenden Fall bestünde keine solche Ausnahmeregelung, da sich Wintersportler mit festgeschnallten Skiern auf diesem Weg zum Lift begeben. Streumaßnahmen könnten die Skier angreifen und in Mitleidenschaft ziehen.
Hinzu kommt, dass die Klägerin sich mitten in einem Wintersportgebiet befunden habe und sich daher jederzeit auf glatte Wege hätte einstellen müssen.