Der günstige Dollarkurs macht das shoppen in vielen Ländern außerhalb der EU momentan zum Vergnügen. Gerade in den USA sind Bekleidung und elektronische Geräte zurzeit für einen Bruchteil dessen zu erwerben, was sie im europäischen Handel kosten. Doch Vorsicht: auf Waren des täglichen Bedarfs besteht Zollpflicht, wenn sie eine Grenze von 175 Euro übersteigen.
Wer abgabepflichtige Waren durch den Zoll schmuggelt, macht sich strafbar, das weiß so gut wie jeder Reisende. Was die meisten aber nicht wissen: Bereits ab einem Wert von über 175 Euro müssen Einkäufe, die außerhalb der EU getätigt wurden beim Zoll gemeldet werden. Ein paar Jeans aus Amerika, dazu ein neuer mp3-Player und der kritische Betrag ist schnell erreicht. 13,5 Prozent der Kaufsumme müssen beim deutschen Zoll bei Einreise gezahlt werden. Dieser Pauschalsatz gilt bis zu einer Obergrenze von 350 Euro, wenn mit den entsprechenden Urlaubsländern keine Präferenzabkommen getroffen werden, wie dies etwa mit der Türkei, Marokko oder Mexiko der Fall ist.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer seine Einkäufe in genanntem Rahmen -auch aus mangelndem Wissen- am deutschen Zoll vorbeiführt und erwischt wird, muss neben den fälligen Abgaben eine Strafe gleicher Höhe zahlen. Zudem können die Waren eingezogen werden, ab einer Abgabenhöhe von 250 Euro droht gar ein Steuerstrafverfahren. Um nach dem Urlaub nicht kräftig für die dort erworbenen Mitbringsel draufzuzahlen, sollten sich Reisenden vor Antritt der Fahrt über die geltenden Zollbestimmungen informieren und die Belege der gekauften Waren aufbewahren. Liegt keine Quittung vor, darf der Wert der Einkäufe vom Zoll nämlich geschätzt werden.