Während des Autofahrens mit einer Dashcam zu filmen, kann bei einem Unfall Beweismaterial liefern – ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nicht unumstritten. Hier kommt es auf darauf an, dass die Kamera nicht dauerhaft, sondern nur anlassbezogen aufzeichnet. Der ADAC hat gemeinsam mit der Zeitschrift c’t neun Dashcams auf Bedienung, Bildqualität und Crashverhalten getestet. Ergebnis: Sieben bekamen ein „befriedigend“, zwei nur ein „ausreichend“.
Der Bundesgerichtshof hat zwar vor Kurzem entschieden, dass Aufnahmen einer Dashcam (Kunstwort aus englisch dashboard ‘Armaturenbrett‘ und camera) vor Gericht als Beweis dienen können – aber nur, wenn sie nicht permanent aufzeichnen und die Datenschutzrechte Dritter gewahrt bleiben. Alle untersuchten Kameras filmten jedoch in Werkseinstellung ständig. Die Daten werden auf eine SD-Karte gespeichert und je nach Größe der Karte früher oder später überschrieben. Bei einem Crash oder einer Vollbremsung reagieren die Sensoren und die Unfallsequenz wird idealerweise markiert und schreibgeschützt. Zwei der getesteten Kameras (Blackvue und iTracker) erkannten jedoch den Crash nicht, die aufgezeichneten Daten waren nur aufwendig zu sichern.
Probleme gab es bei allen Modellen mit Saugnapf-Befestigung. Beim Crash klappten sie nach oben und filmten nur noch den Himmel bzw. die Decke der Crash-Halle. Das führte im Testurteil zur Abwertung um eine Note.
Die Bildqualität ist bei allen ebenfalls verbesserungswürdig. Störend auch das Stromkabel, das lose vom oberen Scheibenrand zum Zigarettenanzünder hängt. Der ADAC rät hier zum Einbau vom Fachmann.
Der ADAC fordert die Hersteller auf, die Kameras technisch so zu konzipieren, dass sie nur bei relevanten Ereignissen zuverlässig speichern. Gleichzeitig sollte es juristisch Klarheit geben: „Im Moment rätselt jeder, wie lange gefilmt und gespeichert werden darf. Das Beste wäre, der Gesetzgeber würde klar regeln, welche Aufnahmen gegen Datenschutz verstoßen“, erklärt Christian Reinicke, Generalsyndikus des ADAC.