In einem Verfahren von Flugrecht.de gegen SWISS International Air Lines hat das Fluggastrechte-Portal nun den Bundesgerichtshof angerufen (Aktenzeichen X ZR 95/19). Durch das Verfahren beim höchsten deutschen Gericht soll u.a. geklärt werden, ob die Fluggastrechte-Verordnung (EU-Verordnung 261/2004) auch auf Luftfahrtunternehmen der Schweiz anwendbar ist.

Diese spannende Frage beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichte in Europa und ist für die rund 20 Millionen Passagiere entscheidend, die jährlich mit der Swiss International Air Lines verreisen. Bisher bestreitet die Lufthansa-Tochter SWISS, dass die Entschädigungsregeln der EU-Verordnung auch für sie gültig sind.

Zum Hintergrund:
Zwar ist die Schweiz nicht der Teil der EU. Dennoch gilt die Verordnung 261/2004 in der Schweiz nach Auffassung der Rechtsexperten von Flugrecht.de, da die Schweiz die Übernahme der Verordnung unterzeichnet hat. Damit haben auch sämtliche Urteile und Richtlinien Gültigkeit in der Schweiz. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfalten zwar keine direkte Wirkung in der Schweiz, dienen aber den Gerichten im Land als Auslegungsgrundlage.

Seit 2002 haben EU und Schweiz bilateral ein Luftverkehrsabkommen geschlossen, in das auch alle vor dem 21.6.1999 ergangenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des EuGH und der EU-Kommission aufgenommen wurden. Damit herrschen aus Sicht von Flugrecht.de die gleichen Bestimmungen wie in einem EU-Land.

Sobald diese Frage im Sinne der Passagiere positiv geklärt ist, dient dies einer einheitlichen Rechtsprechung in der EU und der Schweiz. Insgesamt geht es für SWISS und ihre Passagiere um rund 100 Mio. Euro Entschädigungsansprüche pro Jahr, die bisher zumindest teilweise abgewehrt werden konnten.

Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist innerhalb der kommenden Monate zu rechnen. Somit könnte bereits für die wichtige Sommer-Urlaubszeit Sicherheit in Fragen der Entschädigungen bei Flugverspätungen für SWISS-Kunden bestehen. (Flugrecht.de)