Wer während eines Urlaubsfluges aufgrund von Turbulenzen Todesängste ausstehen muß, hat Anspruch auf die Erstattung des gesamten Reisepreises, da dadurch die komplette Urlaubserholung zunichte gemacht sein kann. Das hat zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil so entschieden und damit die Rechte von Urlaubsreisenden weiter gestärkt.
Im konkreten Fall hatte ein Antalya Urlauber geklagt. Auf dem Rückflug von Anatalya nach Köln/Bonn war das Flugzeug in Turbulenzen geraten, wobei er und seine Ehefrau Todesängste ausgestanden hätten. Das Flugzeug mußte in Istanbul notlanden, nach Angaben des Reiseveranstalters jedoch nur wegen technischer Probleme. Der BGH vertritt mit seinem Urteil nun die Ansicht, dass ein solch gravierender Fall (Ausstehen von Todesängsten während des Rückfluges) durchaus die gesamte Urlaubserholung zunichte machen könne und Urlauber somit Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises hätten. Geklärt werden müsse nun jedoch noch, ob tatsächlich ein Fall von Todesangst vorgelegen habe.
Das dürfte allerdings nicht so einfach sein, denn je nach Flugerfahrung und persönlichem Empfinden sind die Grenzen hier sicherlich fließend. Muß man bei einem etwas heftigerem Ruckeln gleich Todesangst haben? Manche Fluggäste werden das sicher bejahen, andere wiederum werden die Meinung vertreten, „alles halb so wild“. Auf jeden Fall sind die persönlichen Empfindungen bei jedem Menschen hierbei sicherlich unterschiedlich und es besteht zu befürchten, dass ein solches Urteil schnell zu einer Klagewelle führen kann. Denn wer will schon genau beurteilen, ob ein Mensch im Einzelfall wirklich (Todes-)Angst hatte oder nicht? Jeder normal denkende Flugreisende wird sich allerdings sicher im Klaren darüber sein, dass es beim Fliegen auch einmal zu Turbulenzen kommen kann (in Einzelfällen vielleicht auch etwas heftiger).
Man kann das Urteil deshalb sicher durchaus auch kritisch sehen und das Haftungsrisiko für Reiseveranstalter wird wieder etwass größer (und damit natürlich auch die Gefahr von Klagen). Zu hinterfragen wäre sicherlich auch, ob ein „Geld zurück“-Urteil nur bei Rückflügen gilt (da dann die komplette Urlaubserholung zunichte gemacht wurde, wie im aktuellen Fall begründet wurde) oder generell auch bei Hinflügen (da man dann vielleicht nicht mehr in der Lage ist, die angestrebte Erholung zu erlangen).
Dabei fällt mir ein: habe ich mich wärend meines letzten Fluges nicht auch schon unwohl gefühlt, als das Flugzeug beim Landeanflug durch die Wolken für mein Empfinden sehr bedenklich wackelte und ich sehr froh war, später wieder festen Boden unter den Füßen zu haben? Oder hatte das schon mit richtiger Angst zu tun…