Anschlussflug versäumt – Pech gehabt? Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe erhalten Passagiere, die ihren Weiterflug verpassen, keine pauschale Entschädigungssumme. Wenn eine Airline keine Schuld daran trägt, dass Fluggäste aufgrund der Verspätung eines Zubringerfluges nicht pünktlich am Abfertigungsschalter und somit auch am Gate des Anschlussfluges eintreffen, muss sie keine Ausgleichszahlung leisten.
Damit wurde die Klage von zwei Passagieren gegen Air France endgültig abgewiesen. Das Paar wollte mit der französischen Fluggesellschaft von Frankfurt über Paris nach Bogotá fliegen, jedoch erreichte es aufgrund schlechter Wetterbedingungen in Frankfurt und eines übervollen Luftraumes über Paris nicht mehr rechtzeitig den Check-In-Schalter für den Anschlussflug. Folglich konnten die Urlauber erst am nächsten Tag in die kolumbianische Hauptstadt weiterfliegen.
Laut Bundesgerichtshof hat das Paar keinen Anspruch auf die geforderte Entschädigung von 600 Euro pro Person für einen verlorenen Urlaubstag (AZ: Xa ZR 78/08), denn das verspätete Erscheinen am Abfertigungsschalter sei nicht Air France anzulasten.
Einen Anspruch auf pauschalen Schadenersatz hat man nur bei einer Annullierung des Fluges oder bei einer „Nichtbeförderung“, also dann, wenn der Fluggast fristgerecht zur Abfertigung eingetroffen ist und ihm das Boarding trotzdem gegen seinen Willen verwehrt wurde, wie z. B. bei einer Überbuchung.